RS OGH 1985/11/14 6Ob605/83, 8Ob201/97k, 6Ob29/06t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1985
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Norm

ABGB §1431 A
ABGB §1431 A1

Rechtssatz

Auszugleichen ist bei fehlendem oder gleichgewichtigem Verschulden des Kondiktionsgläubigers und Kondiktionsschuldners nur der nach objektiven Kriterien zu bestimmende Nettonutzen, also der Unterschied zwischen dem objektiven Wert der Leistung abzüglich aller mit der konkreten Art und Weise der Leistung für den Kondiktionsschuldner unmittelbar verbundenen Nachteile. Für die Verminderung des verschafften Nutzens unter das übliche Entgelt der vom Kondiktionsgläubiger erbrachten Leistung ist der Kondiktionsschuldner beweispflichtig.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 605/83
    Entscheidungstext OGH 14.11.1985 6 Ob 605/83
    Veröff: ZVR 1987/112 S 339
  • 8 Ob 201/97k
    Entscheidungstext OGH 13.11.1997 8 Ob 201/97k
    nur: Für die Verminderung des verschafften Nutzens unter das übliche Entgelt der vom Kondiktionsgläubiger erbrachten Leistung ist der Kondiktionsschuldner beweispflichtig. (T1)
  • 6 Ob 29/06t
    Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 29/06t
    Vgl auch; Beisatz: Die Beweislast für eine verschuldensbedingte Anspruchsbegrenzung - und damit für das Verschulden des Anspruchswerbers- trifft damit dessen Gegner, im vorliegenden Fall also die Beklagte. Auch dafür, dass der Eintritt des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben durch die Klägerin vereitelt wurde, ist als rechtsvernichtende Tatsache die Beklagte beweispflichtig. (T2); Beisatz: Hier: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach §1435 ABGB. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0033801

Dokumentnummer

JJR_19851114_OGH0002_0060OB00605_8300000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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