Norm
ABGB §1431 ARechtssatz
Auszugleichen ist bei fehlendem oder gleichgewichtigem Verschulden des Kondiktionsgläubigers und Kondiktionsschuldners nur der nach objektiven Kriterien zu bestimmende Nettonutzen, also der Unterschied zwischen dem objektiven Wert der Leistung abzüglich aller mit der konkreten Art und Weise der Leistung für den Kondiktionsschuldner unmittelbar verbundenen Nachteile. Für die Verminderung des verschafften Nutzens unter das übliche Entgelt der vom Kondiktionsgläubiger erbrachten Leistung ist der Kondiktionsschuldner beweispflichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0033801Dokumentnummer
JJR_19851114_OGH0002_0060OB00605_8300000_004