Norm
ABGB §564Rechtssatz
Die Person des Erben muss nicht namentlich genannt sein, sondern es genügt Bestimmbarkeit. Ob eine ausreichende Bestimmbarkeit vorliegt, ist eine mit Hilfe der Auslegung zu lösende Frage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0012380Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009