Norm
KO §43Rechtssatz
Eine Anfechtungsklage, die bloß eine bestimmte Rechtshandlung ohne Vorbringen zu einem spezifischen Anfechtungstatbestand behauptet und mit der Behauptung, diese Rechtshandlung sei anfechtbar, deren Unwirksamerklärung begehrt, ist unschlüssig; das muß umso mehr dann gelten, wenn in der Klage selbst diese Rechtshandlung nicht bezeichnet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0064655Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.04.2022