Norm
StGB §153Rechtssatz
Spenden sind mit dem Gebot der Nutzenmaximierung prinzipiell unvereinbar, und zwar auch dann, wenn ihnen die Hoffnung auf künftige (nicht erzwingende und (oder) nicht meßbare) Leistungen des Empfängers zugrunde liegt; sie können jedoch ausnahmsweise als im seriösen Geschäftsleben übliche (Bagatellgeschenke) Geschenke oder nach dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn zulässig sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0095560Dokumentnummer
JJR_19851120_OGH0002_0100OS00211_8400000_013