RS OGH 1985/11/20 10Os211/84, 12Os50/90

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Veröffentlicht am 20.11.1985
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Norm

StGB §153

Rechtssatz

Spenden sind mit dem Gebot der Nutzenmaximierung prinzipiell unvereinbar, und zwar auch dann, wenn ihnen die Hoffnung auf künftige (nicht erzwingende und (oder) nicht meßbare) Leistungen des Empfängers zugrunde liegt; sie können jedoch ausnahmsweise als im seriösen Geschäftsleben übliche (Bagatellgeschenke) Geschenke oder nach dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn zulässig sein.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 211/84
    Entscheidungstext OGH 20.11.1985 10 Os 211/84
    Veröff: SSt 56/88 = EvBl 1986/123 S 465 = JBl 1986,397
  • 12 Os 50/90
    Entscheidungstext OGH 06.09.1990 12 Os 50/90
    Vgl aber; Beisatz: Spenden, Förderungen und Zuwendungen für außerhalb des eigentlichen satzungsgemäßen Unternehmenszwecks gelegene sportliche, kulturelle, karitative und andere gemeinnützige Zwecke können auch dann im Interesse einer Aktiengesellschaft durchaus gerechtfertigt sein, wenn sie das Ausmaß der im seriösen Geschäftsleben üblichen (Bagatellgeschenke) Geschenke (vgl SSt 56/88) übersteigen. (T1) Veröff: JBl 1991,532

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0095560

Dokumentnummer

JJR_19851120_OGH0002_0100OS00211_8400000_013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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