Norm
StGB §153Rechtssatz
Die Entgegennahme eines Preisnachlasses durch den Machthaber für sich selbst fällt strafrechtlich uno actu mit einem Verzicht auf die Inanspruchnahme einer entsprechenden Ausgabenminderung für den Machtgeber zusammen; ein solcher Verzicht ist Befugnismißbrauch und bewirkt auch dann einen nachteiligen Einfluß auf den vom Machtgeber zu entrichtenden Preis, wenn der Rabatt erst nachträglich angeboten wird und ursprünglich nicht einkalkuliert worden war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094802Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008