RS OGH 1985/11/20 10Os211/84

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Veröffentlicht am 20.11.1985
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Norm

StGB §153

Rechtssatz

Die Entgegennahme eines Preisnachlasses durch den Machthaber für sich selbst fällt strafrechtlich uno actu mit einem Verzicht auf die Inanspruchnahme einer entsprechenden Ausgabenminderung für den Machtgeber zusammen; ein solcher Verzicht ist Befugnismißbrauch und bewirkt auch dann einen nachteiligen Einfluß auf den vom Machtgeber zu entrichtenden Preis, wenn der Rabatt erst nachträglich angeboten wird und ursprünglich nicht einkalkuliert worden war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094802

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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