Norm
EO §35 AgRechtssatz
Die Unmöglichkeit der (Gegen-)Leistung kann zwar nach Lehre und Rechtsprechung eine den Anspruch aufhebende Tatsache sein. Einen Oppositionsgrund bildet sie aber nur dann, wenn die Unmöglichkeit der Leistung nach dem im § 35 Abs 1 EO bezeichneten Zeitpunkt eingetreten ist. Dies hat der Oppositionskläger zu behaupten und allenfalls zu beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0001233Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018