Norm
JN §104 Abs3 HRechtssatz
Im Gerichtshofverfahren ist die Erstattung der Klagebeantwortung ein unzuständigkeitsbehebender Akt der Streiteinlassung, es sei denn, der Rechtsanwalt macht spätestens in diesem Schriftsatz den Vorprozeß gegen § 14 Abs 1 KSchG geltend. Macht der anwaltlich vertretene Beklagte nicht spätestens mit dieser Prozeßhandlung die Unzuständigkeit nach § 14 Abs 1 KSchG geltend, so endet auch die Amtsbeachtlichkeit mit dieser Prozeßhandlung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0046867Dokumentnummer
JJR_19851121_OGH0002_0070OB00661_8500000_002