Norm
StGB §229Rechtssatz
Urkunden, an denen nur der Berechtigte ein (höchstpersönliches) Beweisführungsinteresse hat (wie hier persönliche Ausweispapiere und eine auf Namen lautende Kreditkarte), verlieren mit dem Tod des Berechtigten ihre von § 229 StGB geschützte Beweisfunktion und können darum nicht (mehr) Objekt einer Urkundenunterdrückung sein, weil ein rechtmäßiger Gebrauch dieser Papiere durch Dritte gemeiniglich nicht in Betracht kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0095611Dokumentnummer
JJR_19851121_OGH0002_0120OS00150_8500000_003