RS OGH 1985/11/21 8Ob533/85, 2Ob534/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1985
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Norm

ABGB §863 EI
IRPG §11
IRPG §35

Rechtssatz

Eine Konkludenz der Wahl eines bestimmten anderen Sachrechts in Sinne des § 863 ABGB wird nur dann angenommen werden können, wenn mehrere übereinstimmende Vertragsabreden, Parteiäußerungen oder sonstige Verhalten der Parteien - allenfalls unter Zuhilfenahme von im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen - auf ein und dieselbe Rechtsordnung hinweisen. Ein solcher Schluß ist nur dann zulässig, wenn die Lokalisierungsindizien in überwältigender, jede andere Anknüpfung als zufällig deklarierender Mehrheit auf eine bestimmte Rechtsordnung hinweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0037776

Dokumentnummer

JJR_19851121_OGH0002_0080OB00533_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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