Norm
AußStrG §125 ff BRechtssatz
Im Falle einer auf Feststellung des Erbrechtes des Klägers gerichteten Erbrechtsklage ist ohne Überschreitung der Vorschrift des § 405 ZPO die Feststellung der Unwirksamkeit des Erbrechtstitels, auf den sich der Beklagte beruft (bei Abweisung des auf Feststellung des Erbrechtes des Klägers gerichteten Mehrbegehrens) möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0007970Dokumentnummer
JJR_19851121_OGH0002_0080OB00579_8500000_001