Norm
StGB §229Rechtssatz
Als Tatobjekt des § 229 StGB kommt nur eine solche Urkunde in Betracht, die im Zeitpunkt ihres Unterdrückens - objektiv gesehen - die Eignung aufweist, im Rechtsverkehr rechtmäßig zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht zu werden, mit anderen Worten: die für ihren Errichtungszweck recte noch verwendbar ist (vgl EvBl 1981/107; EvBl 1982/191).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0095608Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019