Norm
ZPO §496 Abs1 Z3Rechtssatz
Gegen einen Aufhebungsbeschluß eines Berufungsgerichtes ist ausnahmsweise dann die Wiederaufnahmsklage zulässig, wenn die zweite Instanz nach Beweiswiederholung zu einem Teil des Anspruchsgrundes den Erstrichter bindende Feststellungen getroffen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042323Dokumentnummer
JJR_19851121_OGH0002_0070OB00029_8500000_001