Norm
ZPO §523Rechtssatz
Die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 ZPO bezieht sich ihrem Wortlaut und ihrem Sinn nach nur auf Entscheidungen des Rekursgerichtes, mit denen über ein an das Rekursgericht gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wurde, nicht aber auf solche, mit denen das Rekursgericht als Durchlaufgericht ein an den OGH gerichtetes Rechtsmittel zurückwies. Die Anwendung der im § 528 Abs 2 ZPO normierten Rechtsmittelbeschränkungen im letztgenannten Fall würde nämlich den Rechtsmittelwerber insofern benachteiligen, als er, wenn die Zurückweisung bereits richtigerweise (§ 523 ZPO) vom Erstgericht erfolgt wäre, nicht auf die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 ZPO beschränkt wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0044005Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022