Norm
JN §104 HRechtssatz
Diese Zuständigkeit muß im Anwaltsprozeß ausdrücklich eingewendet werden und kann, ohne daß auf sie verwiesen wurde, auch dann nicht mehr von Amts wegen aufgegriffen werden, wenn der Beklagte die Unzuständigkeit wegen eines anderen Tatbestandes einwendet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0046843Dokumentnummer
JJR_19851121_OGH0002_0070OB00661_8500000_001