RS OGH 1985/11/21 7Ob661/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1985
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Norm

JN §104 H
KSchG §14 Abs2

Rechtssatz

Diese Zuständigkeit muß im Anwaltsprozeß ausdrücklich eingewendet werden und kann, ohne daß auf sie verwiesen wurde, auch dann nicht mehr von Amts wegen aufgegriffen werden, wenn der Beklagte die Unzuständigkeit wegen eines anderen Tatbestandes einwendet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0046843

Dokumentnummer

JJR_19851121_OGH0002_0070OB00661_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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