Norm
ABGB §1271Rechtssatz
Lediglich Ansprüche aus staatlich genehmigten Glücksspielveranstaltungen sind einklagbar. Unter dieser Ausnahme fallen nur entweder vom Staat selber durchgeführte oder von ihm ausdrücklich genehmigte Veranstaltungen bezüglich derer entsprechende Pläne vorliegen. Die bloße Aufstellung eines nach den Gesetzen nicht verbotenen Spielautomaten kann nicht als eine staatlich genehmigte Glücksspielveranstaltung im Sinn dieser Bestimmung angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0022371Dokumentnummer
JJR_19851121_OGH0002_0070OB00644_8500000_002