Norm
ZPO §502 Abs3 JRechtssatz
In § 502 Abs 3 ZPO wird klar zum Ausdruck gebracht, daß gegen den bestätigenden Teil eines Berufungsurteiles die Revision nur noch zulässig ist, wenn der gesamte Wert dieses Teiles sechzigtausend Schilling übersteigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042908Dokumentnummer
JJR_19851121_OGH0002_0080OB00065_8500000_002