RS OGH 1985/11/21 8Ob65/85 (8Ob66/85), 2Ob25/86, 8Ob657/86, 8Ob730/89

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Veröffentlicht am 21.11.1985
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Norm

ZPO §502 Abs3 J

Rechtssatz

In § 502 Abs 3 ZPO wird klar zum Ausdruck gebracht, daß gegen den bestätigenden Teil eines Berufungsurteiles die Revision nur noch zulässig ist, wenn der gesamte Wert dieses Teiles sechzigtausend Schilling übersteigt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 65/85
    Entscheidungstext OGH 21.11.1985 8 Ob 65/85
  • 2 Ob 25/86
    Entscheidungstext OGH 17.06.1986 2 Ob 25/86
  • 8 Ob 657/86
    Entscheidungstext OGH 04.06.1987 8 Ob 657/86
    Beisatz: Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision nach dieser Wertgrenze sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche, über die das Berufungsgericht entschieden hat, insoweit zusammenzurechnen, als sie in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehen. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, muß als Streitgegenstand jeder dieser Ansprüche einzeln betrachtet werden. (T1)
  • 8 Ob 730/89
    Entscheidungstext OGH 18.01.1990 8 Ob 730/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042908

Dokumentnummer

JJR_19851121_OGH0002_0080OB00065_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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