Norm
ABGB §870 ARechtssatz
Bedient sich der Finanzierer des Verkäufers als seiner Hilfsperson bei der Anbahnung eines Finanzierungsvertrages, indem er ihm etwa die entsprechenden Vertragsformulare übergibt und ihn ermächtigt, den Käufer zu ihrer Ausfüllung zu veranlassen und sie sodann zur Weiterleitung an den Finanzierer zu übernehmen, muss er es gegen sich gelten lasse, wenn der Verkäufer in dieser Eigenschaft den Käufer bei der Ausfüllung des Kreditantrages (also bei der Abgabe seines Vertragsofferts) listig täuscht, einen dem Käufer unterlaufenen beachtlichen Irrtum veranlasst oder ihm ein solcher Irrtum erkennbar war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
drittfinanzierter KaufEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0014806Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.06.2015