RS OGH 1985/11/26 4Ob133/85, 14ObA22/87, 9ObA279/00w, 9ObA313/00w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1985
beobachten
merken

Norm

GewO 1859 §82 litd

Rechtssatz

Zum Tatbestand des Diebstahls und der Veruntreuung bedarf es des Vorsatzes, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern (§§ 127, 133 StGB). Im Falle einer auf § 82 lit d GewO 1859 gestützten Entlassung hat in der Regel der Arbeitgeber auch die subjektive Tatseite zu beweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0060471

Dokumentnummer

JJR_19851126_OGH0002_0040OB00133_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten