Norm
ABGB §879 BIIhRechtssatz
Der zwingende Charakter des gesetzlichen Entgeltanspruches des Arbeitnehmers schließt nicht aus, daß er sich einem Dritten gegenüber, der seinem Arbeitgeber, dieses Arbeitsentgelt refundierte und damit seine Ausbildung finanzierte, unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich zur Rückzahlung dieser Beträge rechtswirksam verpflichten kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Lohn, Gehalt, Wirksamkeit, Unwirksamkeit, Sittenwidrigkeit, Gesetzwidrigkeit, gute Sitten, Dienstrecht, Arbeitsrecht, RückerstattungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0029949Dokumentnummer
JJR_19851126_OGH0002_0040OB00124_8500000_005