Norm
ABGB §879 Abs1 BIIhRechtssatz
Verpflichtungen zur Rückzahlung von Ausbildungskosten sind grundsätzlich zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben dem Arbeitnehmer zuzumuten sind und vom Standpunkt eines verständigen Betrachters aus einem begründeten und zu billigenden Interesse des Arbeitgebers entsprechen (BAG 24.01.1963, 5 AZR 100/62 - AP Nummer 29, 16.05.1972, 5 AZR 459/71 BB 1972, 918 0 DB 1972,1492). Dies gilt auch dann, wenn der auf Kosten des öffentlichen Arbeitgebers ausgebildete Arbeitnehmer in die Dienste eines anderen Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes tritt.
(BAG 09.11.1972, 5 AZR 252/72)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0017754Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013