Norm
ABGB §879 BIIhRechtssatz
Eine Vereinbarung, die Kosten einer zunächst grundsätzlich unentgeltlich zugesicherten Ausbildung nachträglich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen doch geltend machen zu können, ist nicht grundsätzlich sittenwidrig. Es muss vielmehr geprüft werden, ob die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt, ob die Erfüllung einer solchen Vereinbarung zugemutet werden kann und nicht eine unverhältnismäßig große Belastung bedeutet. Eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen läge in der einseitigen Betonung der Rechte der Interessen des Ausbilders gegenüber denen des ausgebildeten, wenn sie dazu führt, dass letzten Ausbildung aufgebürdet wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Ausbilder das Recht auf Geltendmachung der Kosten der Ausbildung unter Bedingungen sichert, deren Anerkennung er entweder sich selbst oder doch einem seiner Partner vorbehält oder auf deren Erfüllung der Interessent zumindest keinen alleinigen Einfluss hat oder die überhaupt vom Entschluss eines Dritten beziehungsweise vom Zweifel abhängt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0016706Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.03.2017