RS OGH 1985/11/26 4Ob124/85, 9ObA319/89, 9ObA151/93, 9ObA130/93 (9ObA131/93, 9ObA132/93), 9ObA211/94

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Veröffentlicht am 26.11.1985
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Norm

ABGB §879 BIIh

Rechtssatz

Eine Vereinbarung, die Kosten einer zunächst grundsätzlich unentgeltlich zugesicherten Ausbildung nachträglich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen doch geltend machen zu können, ist nicht grundsätzlich sittenwidrig. Es muss vielmehr geprüft werden, ob die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt, ob die Erfüllung einer solchen Vereinbarung zugemutet werden kann und nicht eine unverhältnismäßig große Belastung bedeutet. Eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen läge in der einseitigen Betonung der Rechte der Interessen des Ausbilders gegenüber denen des ausgebildeten, wenn sie dazu führt, dass letzten Ausbildung aufgebürdet wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Ausbilder das Recht auf Geltendmachung der Kosten der Ausbildung unter Bedingungen sichert, deren Anerkennung er entweder sich selbst oder doch einem seiner Partner vorbehält oder auf deren Erfüllung der Interessent zumindest keinen alleinigen Einfluss hat oder die überhaupt vom Entschluss eines Dritten beziehungsweise vom Zweifel abhängt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 124/85
    Entscheidungstext OGH 26.11.1985 4 Ob 124/85
    Veröff: SZ 58/189 = RdW 1986,185 = ZAS 1987/15 S 124 (Dusak)
  • 9 ObA 319/89
    Entscheidungstext OGH 17.01.1990 9 ObA 319/89
    nur: Eine Vereinbarung, die Kosten einer zunächst grundsätzlich unentgeltlich zugesicherten Ausbildung nachträglich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen doch geltend machen zu können, ist nicht grundsätzlich sittenwidrig. Es muß vielmehr geprüft werden, ob die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt, ob die Erfüllung einer solchen Vereinbarung zugemutet werden kann. (T1) Veröff: RdW 1990,321
  • 9 ObA 151/93
    Entscheidungstext OGH 11.08.1993 9 ObA 151/93
    Auch: nur: Eine Vereinbarung, die Kosten einer zunächst grundsätzlich unentgeltlich zugesicherten Ausbildung nachträglich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen doch geltend machen zu können, ist nicht grundsätzlich sittenwidrig. Es muss vielmehr geprüft werden, ob die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt, ob die Erfüllung einer solchen Vereinbarung zugemutet werden kann und nicht eine unverhältnismäßig große Belastung bedeutet. (T2)
  • 9 ObA 130/93
    Entscheidungstext OGH 11.08.1993 9 ObA 130/93
    Auch; nur T2; Veröff: DRdA 1994,247 (Dirschmied)
  • 9 ObA 211/94
    Entscheidungstext OGH 16.11.1994 9 ObA 211/94
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Es kommt daher jeweils auf die Umstände des Einzelfalls an. Rückforderbar sind stets nur notwendige Ausbildungskosten; Kosten, die der Arbeitgeber in seinem Interesse auflaufen läßt, können als einseitige Maßnahmen dem Arbeitnehmer nicht angelastet werden. Hier: vom Dienstgeber gewünschte Übernachtung im Hotel zur Kommunikationsverbesserung. (§ 48 ASGG). (T3)
  • 9 ObA 36/97b
    Entscheidungstext OGH 05.03.1997 9 ObA 36/97b
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Keine rückforderbaren Ausbildungskosten sind die Kosten von Informationsreisen und Hotelbesichtigungen einer Reisebüromitarbeiterin. (T4) Beisatz: § 48 ASGG. (T5)
  • 9 ObA 128/97g
    Entscheidungstext OGH 11.06.1997 9 ObA 128/97g
    Auch; nur T1
  • 9 ObA 77/00i
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 9 ObA 77/00i
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Konstellation, nämlich das einseitige Einführen einer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenen Rückzahlungspflicht für Ausbildungskosten einerseits und weisungsgemäße Bestimmung des Arbeitnehmers zum Besuch solcher die Rückzahlungsverpflichtung auslösender Ausbildungsveranstaltungen andererseits, überschreitet die Grenzen billigen Ermessens. (T6) Beisatz: Hier: DO ÖBB. (T7)
  • 8 ObA 144/00k
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 ObA 144/00k
    Auch
  • 9 ObA 296/01x
    Entscheidungstext OGH 20.02.2002 9 ObA 296/01x
    Auch; nur: Es muss vielmehr geprüft werden, ob die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt, ob die Erfüllung einer solchen Vereinbarung zugemutet werden kann und nicht eine unverhältnismäßig große Belastung bedeutet. Eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen läge in der einseitigen Betonung der Rechte der Interessen des Ausbilders gegenüber denen des ausgebildeten, wenn sie dazu führt, dass letzten Ausbildung aufgebürdet wird. (T8) Beisatz: Hier: Sittenwidrigkeit verneint, da der Kläger den Vertrag einseitig beendete, was ausschließlich in seiner Ingerenz lag. (T9)
  • 9 ObA 86/05w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2005 9 ObA 86/05w
    nur T2; Beisatz: Eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen läge dann vor, wenn sich der Arbeitgeber das Recht auf Geltendmachung der Kosten der Ausbildung unter Bedingungen sichert, auf deren Erfüllung der Arbeitnehmer keinen Einfluss hat. (T10)
  • 9 ObA 129/15h
    Entscheidungstext OGH 29.09.2016 9 ObA 129/15h
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0016706

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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