Norm
EO §7 AaRechtssatz
Ist zweifelhaft, ob dem Kläger auf Grund eines bereits erwirkten Unterlassungstitels die Exekution zur Erwirkung der Unterlassung der nunmehrigen Werbebehauptung bewilligt werden würde, kann ihm das Interesse an einer neuerlichen Klageführung nicht abgesprochen werden, gehen doch nach ständiger Rechtsprechung Unklarkeiten darüber, ob ein bestimmtes Verhalten durch das Gebot oder Verbot des Exekutionstitels noch gedeckt ist, immer zu Lasten der betreibenden Partei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0000310Dokumentnummer
JJR_19851126_OGH0002_0040OB00394_8500000_001