RS OGH 1985/11/26 4Ob394/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1985
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Norm

EO §7 Aa
EO §355 I
EO §355 II
EO §355 III
ZPO §226 IIB12

Rechtssatz

Ist zweifelhaft, ob dem Kläger auf Grund eines bereits erwirkten Unterlassungstitels die Exekution zur Erwirkung der Unterlassung der nunmehrigen Werbebehauptung bewilligt werden würde, kann ihm das Interesse an einer neuerlichen Klageführung nicht abgesprochen werden, gehen doch nach ständiger Rechtsprechung Unklarkeiten darüber, ob ein bestimmtes Verhalten durch das Gebot oder Verbot des Exekutionstitels noch gedeckt ist, immer zu Lasten der betreibenden Partei.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0000310

Dokumentnummer

JJR_19851126_OGH0002_0040OB00394_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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