RS OGH 1985/11/26 4Ob393/85

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Veröffentlicht am 26.11.1985
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Norm

UWG §2 D4

Rechtssatz

Dem Begriff des "Eröffnungspreises" ist ohnehin eine zeitliche Begrenzung des damit angekündigten Angebots immanent; es wird daher niemand ernsthaft erwarten, der höhere "statt"-Preis sei in dem neu eröffneten Geschäft schon verlangt worden, insbesondere wenn es sich um die Eröffnung eines neuen Geschäftes (und nicht nur einer neuen Filiale eines bestehenden Unternehmens) handelt, sodaß auch die Möglichkeit ausscheidet, daß das Publikum in den "statt"-Preisen einen früheren, in den sonstigen Geschäften des Ankündigenden verlangten Preis vermutet (ÖBl 1977,10; vgl auch ÖBl 1967,138). Bei entsprechender Deutlichkeit des Hinweises auf die Eröffnung eines neuen Geschäfts und die aus diesem Anlaß gewährten Eröffnungsangebote werden die beteiligten Verkehrskreise in den "statt"-Preisen auch keine Hinweis auf die Preise von Mitbewerbern erblicken (aM allerdings in Bezug auf eine Filialeröffnung ÖBl 1967,138).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0078625

Dokumentnummer

JJR_19851126_OGH0002_0040OB00393_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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