RS OGH 1985/11/26 5Ob99/85, 5Ob104/88

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Veröffentlicht am 26.11.1985
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Norm

MRG §16 Abs2
MRG §46 Abs2

Rechtssatz

Der Vermieter kann ab dem auf den Eintritt in den bestehenden Mietvertrag folgenden Zinstermin die Anhebung des Hauptmietzinses bis zu dem sich zu diesem Zeitpunkt ergebenden Kategoriemietzins (§ 16 Abs 2 MRG) begehren. Führt die Ausübung dieses Gestaltungsrechts durch den Vermieter - das der eintretende Mieter durch gesetzliche Anordnung dulden muß - zu einer Änderung des Mietvertrages über die Höhe des Hauptmietzinses, so findet auch ohne besondere Verweisungsnorm die Dynamisierungsnorm des § 16 Abs 4 MRG hier Anwendung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0069903

Dokumentnummer

JJR_19851126_OGH0002_0050OB00099_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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