Norm
ZPO §228 FRechtssatz
Die dem Masseverwalter übertragenen Aufgaben, den Stand der Masse zu ermitteln, für die Feststellung der Schulden, insbesondere durch Prüfung der angemeldeten Ansprüche, zu sorgen und Masseforderungen ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens bei Fälligkeit zu liquidieren, begründen das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung, daß eine als Masseforderung geltend gemachte Forderung nicht zu den nach § 46 KO vorrangig zu befriedigenden Ansprüchen gehört.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0039038Dokumentnummer
JJR_19851126_OGH0002_0050OB00322_8400000_001