Norm
EheG §55 dRechtssatz
Bei der Scheidung nach § 55 EheG darf nach der Vorschrift des § 61 Abs 3 EheG nur auf Verschuldensantrag des Beklagten das alleinige oder überwiegende Verschulden des Klägers ausgesprochen werden, nie aber ein überwiegendes oder alleiniges Verschulden des Beklagten, so daß in letzterem Fall ein Ausspruch über das Verschulden überhaupt zu entfallen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057017Dokumentnummer
JJR_19851127_OGH0002_0080OB00621_8500000_002