Norm
ABGB §1425 IRechtssatz
Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien und dem Gericht, bei dem ein Betrag erliegt, gehört immer dem öffentlichen Recht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0033475Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020