Norm
AHG §9 Abs4Rechtssatz
Bei Anwendung des § 9 Abs 4 AHG ist es nicht möglich, die Zuständigkeit des Gerichtes erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes OLG als Rechtsmittelgericht zu bestimmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0050128Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.09.2021