RS OGH 1985/11/27 1Nd9/85, 1Nd11/96, 1Nd3/97, 1Nd6/97, 1Nd5/98, 1Nd10/99, 1Nd1/00, 1Nd6/02, 1Nd7/02,

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Veröffentlicht am 27.11.1985
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Norm

AHG §9 Abs4

Rechtssatz

Bei Anwendung des § 9 Abs 4 AHG ist es nicht möglich, die Zuständigkeit des Gerichtes erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes OLG als Rechtsmittelgericht zu bestimmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0050128

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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