Norm
ForstG 1975 §176 Abs3Rechtssatz
Das Abbrennen von Unkraut auf einem Waldgrundstück geschieht im Zuge von Waldbewirtschaftungsarbeiten. Greift das Feuer auf das Nachbargrundstück über, haften die Eigentümer des Grundstücks, von welchem der Brand ausgeht, und dessen Leute für den daraus entstehenden Schaden nur bei grober Fahrlässigkeit (oder Vorsatz).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0058872Dokumentnummer
JJR_19851128_OGH0002_0060OB00689_8500000_005