RS OGH 1985/11/28 6Ob689/85

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Veröffentlicht am 28.11.1985
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Norm

ForstG 1975 §176 Abs3

Rechtssatz

Das Abbrennen von Unkraut auf einem Waldgrundstück geschieht im Zuge von Waldbewirtschaftungsarbeiten. Greift das Feuer auf das Nachbargrundstück über, haften die Eigentümer des Grundstücks, von welchem der Brand ausgeht, und dessen Leute für den daraus entstehenden Schaden nur bei grober Fahrlässigkeit (oder Vorsatz).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0058872

Dokumentnummer

JJR_19851128_OGH0002_0060OB00689_8500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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