RS OGH 1985/11/28 6Ob696/85, 4Ob1088/92, 17Ob11/08d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1985
beobachten
merken

Norm

EO §399 Abs1 Z2
EO §399 Abs1 Z4

Rechtssatz

Das Erlöschen eines durch EV gesicherten Anspruches infolge Novation ist weder ein der Z 4 noch einer sonstigen Regelung des § 399 Abs 1 EO unterzuordnender Umstand. Über eine Aufhebung einer EV wegen einer zwischen den Parteien strittigen Novation des gesicherten Anspruches ist nicht im Verfahren nach der EO zu entscheiden; über den strittigen Schulderlöschungsgrund muss vielmehr eine Entscheidung im Rechtsstreit herbeigeführt werden, die dann Grundlage für eine Aufhebung iSd § 399 Abs 1 Z 4 EO sein kann.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 696/85
    Entscheidungstext OGH 28.11.1985 6 Ob 696/85
  • 4 Ob 1088/92
    Entscheidungstext OGH 12.01.1993 4 Ob 1088/92
    Beisatz hier: Nachträglicher Verzicht auf den zu sichernden Anspruchim Wege eines außergerichtlichen Vergleiches. (T1)
  • 17 Ob 11/08d
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 17 Ob 11/08d
    Vgl aber; Beisatz: Das Erlöschen des Anspruchs nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann mit Aufhebungsantrag nach § 399 Abs 1 Z 2 EO geltend gemacht werden. (T2); Beisatz: Hier: Ablauf der Benutzungsschonfrist nach § 33a MSchG. (T3); Veröff: SZ 2008/68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0005615

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten