Norm
ForstG 1975 §176 Abs3Rechtssatz
Die zivilrechtliche Haftung bleibt gegenüber den an einer solchen Arbeit beteiligten Personen unverändert, und es bleibt auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0058873Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.02.2014