RS OGH 1985/11/28 6Ob34/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1985
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Norm

AußStrG §16 BII2k2
AußStrG §18 A

Rechtssatz

In der Annahme einer mit einer früheren Parteienerklärung im inhaltlichen Widerspruch stehenden Erklärung ( im Fall der Unabänderlichkeit der einmal abgegebenen Erklärung) liegt mangels spezieller, die Rechtsfolge androhender Verfahrensvorschrift und mangels Identität des Entscheidungsgegenstandes zwischen der Annahme der ersten und der Annahme der zweiten Parteienerklärung, kein Verfahrensfehler vom Gewicht einer Nichtigkeit auch nicht in der Form eines Verstoßes gegen § 18 AußStrG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0007481

Dokumentnummer

JJR_19851128_OGH0002_0060OB00034_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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