Norm
JN §109 BRechtssatz
Überweist ein bisher mit einer Sachwalterschaft befaßtes Bezirksgericht die Sache dem nach der geänderten Rechtslage (Übergangsbestimmung des Art XVII § 2 Abs 2 ZVN 1983) örtlich zuständigen Gericht, dann ist diese Überweisung für das zweite Gericht jedenfalls insoweit bindend, als es die Sache nicht an das überweisende Gericht rückübertragen darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0046856Dokumentnummer
JJR_19851128_OGH0002_0060ND00514_8500000_002