Norm
ForstG 1975 §176 Abs3Rechtssatz
Die Haftungseinschränkung im § 176 Abs 3 ForstG bedeutet für sich noch keine Einschränkung der Sorgfaltspflicht, also der Verpflichtung zu der nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen und üblichen zumutbaren Vorsicht und Aufmerksamkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0058877Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018