RS OGH 1985/11/28 6Ob696/85, 5Ob129/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1985
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Norm

EO §391 IIA
EO §391 IV0A
EO §399

Rechtssatz

Ist ein vom Antragsgegner behauptetes Erlöschen der gesicherten Forderung nach Erlassung der einstweiligen Verfügung, in Ansehung derer die gefährdete Partei eine Verlängerung der nach § 391 Abs 1 EO bestimmten Frist beantragt, nicht in einer Form aktenkundig, die eine Aufhebung einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen würde, stellt das zwischen den Parteien strittige Erlöschen der gesicherten Forderung - wie hier eine umstrittene Novation - keinen tauglichen Grund für eine Verweigerung der sonst gerechtfertigten Fristverlängerung dar.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 696/85
    Entscheidungstext OGH 28.11.1985 6 Ob 696/85
  • 5 Ob 129/95
    Entscheidungstext OGH 24.10.1995 5 Ob 129/95
    Vgl; Beisatz: Voraussetzung der Wirksamkeit einer einstweiligen Verfügung ist, daß ihr Zweck noch nicht erreicht wurde, aber durch die Aufrechterhaltung der Anordnung erreicht werden könnte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0005583

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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