Norm
EO §391 IIARechtssatz
Ist ein vom Antragsgegner behauptetes Erlöschen der gesicherten Forderung nach Erlassung der einstweiligen Verfügung, in Ansehung derer die gefährdete Partei eine Verlängerung der nach § 391 Abs 1 EO bestimmten Frist beantragt, nicht in einer Form aktenkundig, die eine Aufhebung einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen würde, stellt das zwischen den Parteien strittige Erlöschen der gesicherten Forderung - wie hier eine umstrittene Novation - keinen tauglichen Grund für eine Verweigerung der sonst gerechtfertigten Fristverlängerung dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0005583Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015