RS OGH 1985/11/28 13Os157/85

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Veröffentlicht am 28.11.1985
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Norm

StGB §142 Abs2 Gc

Rechtssatz

War die beschädigte Sache Raubbeute, so kommt die Zurechnung dieses Schadens als Tatfolge im Sinn des § 142 Abs 2 StGB nicht in Betracht, weil ihr Gesamtwert ohnehin im Rahmen der das Tatobjekt betreffenden gesonderten Geringfügigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094506

Dokumentnummer

JJR_19851128_OGH0002_0130OS00157_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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