Norm
StGB §142 Abs2 GcRechtssatz
War die beschädigte Sache Raubbeute, so kommt die Zurechnung dieses Schadens als Tatfolge im Sinn des § 142 Abs 2 StGB nicht in Betracht, weil ihr Gesamtwert ohnehin im Rahmen der das Tatobjekt betreffenden gesonderten Geringfügigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094506Dokumentnummer
JJR_19851128_OGH0002_0130OS00157_8500000_002