RS OGH 1985/11/28 6Ob757/83, 7Ob525/86, 8Ob624/88, 8ObS206/98x, 1Ob192/08d, 6Ob171/15p, 6Ob198/15h,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1985
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Norm

4.EVHGB Art7 Nr3
GmbHG §25 Abs1
HGB §161

Rechtssatz

Bei einer GmbH & Co KG ist der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Kommanditgesellschaft für die Führung ihrer Geschäfte mit der im § 25 Abs 1 GmbHG umschriebenen Sorgfalt unmittelbar verantwortlich.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 757/83
    Entscheidungstext OGH 28.11.1985 6 Ob 757/83
    Veröff: GesRZ 1986,32
  • 7 Ob 525/86
    Entscheidungstext OGH 26.06.1986 7 Ob 525/86
    Veröff: SZ 59/116 = JBl 1986,791
  • 8 Ob 624/88
    Entscheidungstext OGH 28.06.1990 8 Ob 624/88
    Beisatz: Bei der personengleichen GmbH & Co KG im engeren Sinne ist eine unmittelbare Sorgfaltspflicht der Geschäftsführer der Komplementär - GmbH gegenüber der Kommanditgesellschaft anzunehmen und zumindest in dieser Beziehung die Kommanditgesellschaft im Innenverhältnis wie eine (einheitliche) Kapitalgesellschaft zu behandeln. (T1) Veröff: SZ 63/124 = GesRZ 1990,163 = ecolex 1990,675 = RdW 1991,43 = WBl 1990,348 (Dellinger)
  • 8 ObS 206/98x
    Entscheidungstext OGH 28.01.1999 8 ObS 206/98x
    Vgl auch
  • 1 Ob 192/08d
    Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 192/08d
    Vgl auch; Beisatz: Der KG kommt gegen den sorgfaltswidrig handelnden Geschäftsführer ihrer Komplementär GmbH bei Hinzutreten besonderer Umstände ein eigener Schadenersatzanspruch zu. (T2); Beisatz: Als „besondere Umstände" sind die Personenidentität von Kommanditisten, GmbH-Gesellschaftern und Geschäftsführern sowie die Tätigkeit der GmbH ausschließlich zur Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben für die KG anzusehen. (T3); Beisatz: Hier: Klage und einstweilige Verfügung auf Unterlassung einer kompetenzwidrigen Geschäftsführungsmaßnahme; Passivlegitimation des Geschäftsführers bejaht. (T4)
  • 6 Ob 171/15p
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 6 Ob 171/15p
    Beisatz: Für die Haftung des Geschäftsführers ist beachtlich, dass die Komplementär-GmbH rein formal als Zwischenglied „vorgeschoben“ wird, wenn sie außerhalb der Geschäftsführung für die Kommanditgesellschaft keine anderen Aufgaben wahrnimmt. Der GmbH-Geschäftsführer wird in diesem Fall organschaftlich mittelbar beziehungsweise faktisch für die Kommanditgesellschaft tätig; seine wesentliche Tätigkeit wirkt sich direkt bei der Kommanditgesellschaft aus. Damit besteht aber keinerlei Veranlassung, den Geschäftsführer bei mangelnder Personenidentität aus seiner Verantwortung (analog § 25 GmbHG) gegenüber der Kommanditgesellschaft zu entlassen. (T5)
    Beisatz: Schadenersatzansprüche der Kommanditgesellschaft gegen die Komplementär-GmbH, zu deren Befriedigung erstere auf den Schadenersatzanspruch der GmbH gegenüber dem Geschäftsführer greifen könnte, vermögen etwa dann nicht zu einer vollen Befriedigung der Kommanditgesellschaft zu führen, wenn die GmbH insolvent geworden ist, stehen die Ansprüche gegenüber dem Geschäftsführer doch der Masse zu, an welcher die Kommanditgesellschaft lediglich mit der Insolvenzquote beteiligt ist. Gleiches gilt, wenn die Komplementärgesellschaft vermögenslos ist, sodass ihre Inanspruchnahme zur sofortigen materiellen Insolvenz führen würde. (T6); Veröff: SZ 2016/20
  • 6 Ob 198/15h
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 198/15h
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Es besteht kein Unterschied, ob eine Komplementärgesellschaft für eine Kommanditgesellschaft oder für mehrere Kommandit­gesellschaften Geschäftsführungsaufgaben wahrnimmt. (T7)
  • 6 Ob 189/19s
    Entscheidungstext OGH 25.03.2020 6 Ob 189/19s
  • 6 Ob 61/21w
    Entscheidungstext OGH 23.06.2021 6 Ob 61/21w
    Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0059661

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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