RS OGH 1985/11/28 6Ob689/85

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Veröffentlicht am 28.11.1985
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Norm

ForstG 1975 §176 Abs3

Rechtssatz

Der Waldeigentümer bzw die sonst mitwirkende Person haften gemeinsam mit dem unmittelbar Schuldtragenden im Ausmaß seiner Schadenersatzpflicht gegenüber dem Geschädigten für den Fall, daß einer der Leute des Waldeigentümers oder einer sonst an der Waldbewirtschaftung mitwirkenden Person im direkten Zusammenhang mit Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung einer an diesen Arbeiten nicht beteiligten Person einen solchen Schaden vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit zufügt, zur ungeteilten Hand.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0058869

Dokumentnummer

JJR_19851128_OGH0002_0060OB00689_8500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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