RS OGH 1985/11/28 6Ob689/85, 5Ob3/99y, 10Ob33/00a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1985
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Norm

ABGB §864a
ForstG 1975 §176 Abs3

Rechtssatz

Der Anwendungsbereich der Haftungseinschränkung des § 176 Abs 3 ForstG ist sehr weit gezogen. Dieser Bestimmung sind alle Fälle zu unterstellen, in welchen ein Angehöriger des dort umschriebenen Personenkreises durch positives Tun bei der Waldbewirtschaftung einen Schaden herbeiführt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 689/85
    Entscheidungstext OGH 28.11.1985 6 Ob 689/85
    Veröff: SZ 58/195 = JBl 1986,587
  • 5 Ob 3/99y
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 5 Ob 3/99y
    Vgl; Beisatz: Das Haftungsprivileg des Waldeigentümers gemäß § 176 Abs 3 ForstG steht der Annahme einer nachbarrechtlichen Gefährdungshaftung nicht entgegen, weil es Ersatzansprüche nach allgemeinem Schadenersatzrecht betrifft; auch die Gefährdungshaftung nach EKHG bleibt hievon ausdrücklich unberührt. (T1)
  • 10 Ob 33/00a
    Entscheidungstext OGH 02.05.2000 10 Ob 33/00a
    Vgl; Beis wie T1 nur: Das Haftungsprivileg des Waldeigentümers gemäß § 176 Abs 3 ForstG steht der Annahme einer nachbarrechtlichen Gefährdungshaftung nicht entgegen, weil es Ersatzansprüche nach allgemeinem Schadenersatzrecht betrifft. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0058875

Dokumentnummer

JJR_19851128_OGH0002_0060OB00689_8500000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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