Norm
ForstG 1975 §176 Abs3Rechtssatz
Diese Haftungsnorm besitzt über den Erholungsgebrauch hinaus allgemeine Geltung und ist nicht bloß auf die Haftung erholungssuchenden Waldbesuchern gegenüber einzuschränken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0058865Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021