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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1997 §39 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache des V, geboren 1966, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Imbergstraße 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 6. Februar 2003, Zl. St 205/98, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbots, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 6. Februar 2003 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines deutschen Staatsangehörigen, vom 18. Juli 2002 auf Aufhebung des mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Mai 2001 erlassenen Aufenthaltsverbots für die Dauer von zwei Jahren gemäß § 44 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser Gerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluss vom 10. Juni 2003, B 492/03).
3.1. Mit hg. Verfügung vom 22. Juli 2003 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Beschwerde in mehreren Punkten zu verbessern und bekannt zu geben, wann der Bescheid der belangten Behörde vom 3. Mai 2001, mit dem das Aufenthaltsverbot verhängt worden ist, zugestellt worden ist. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert auszuführen, inwieweit er sich durch den angefochtenen Bescheid nach Ablauf der zweijährigen Dauer des Aufenthaltsverbots noch beschwert erachtet.
3.2. Mit Schriftsatz vom 26. August 2003 verbesserte der Beschwerdeführer die Beschwerde auftragsgemäß, beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und gab bekannt, dass der Aufenthaltsverbotsbescheid der belangten Behörde am 22. Mai 2001 zugestellt worden sei.
Zur Frage, inwieweit er sich durch den angefochtenen Bescheid noch beschwert erachte, führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 1. April 2003 auf Grund des Aufenthaltsverbots nach Deutschland abgeschoben worden sei. Die zweijährige Dauer des Aufenthaltsverbotes sei daher noch nicht abgelaufen, weshalb er sich durch den angefochtenen Bescheid beschwert erachte.
II.
1. Das mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Mai 2001 verhängte Aufenthaltsverbot wurde mit der Zustellung dieses Bescheides, die nach dem Beschwerdevorbringen am 22. Mai 2001 erfolgte, rechtskräftig und somit gemäß § 40 Abs. 1 FrG durchsetzbar. Damit begann gemäß § 39 Abs. 2 zweiter Satz FrG die zweijährige Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots zu laufen. Diese Dauer ist daher am 22. Mai 2003 abgelaufen. Mit seinem Vorbringen, am 1. April 2003 - also noch vor Ablauf der Gültigkeitsdauer - auf Grund des Aufenthaltsverbots abgeschoben worden zu sein, vermag der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges aufzuzeigen.
Da die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots somit abgelaufen ist, kann die Rechtsstellung des Beschwerdeführers auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend die Versagung der Aufhebung des Aufenthaltsverbots durch den angefochtenen Bescheid nicht verbessert werden. In einem solchen Fall ist zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. November 2002, Zl. 99/18/0276).
2. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 10. Oktober 2003
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003180202.X00Im RIS seit
03.12.2003