Norm
StPO §3Rechtssatz
Dem Gericht ist es schon im Hinblick auf die ihm gemäß den §§ 3 und 258 StPO obliegenden Pflichten verwehrt, den Umfang des Beweisverfahrens von einer vorzeitig gewonnenen Überzeugung von der Schuld des Angeklagten bestimmen zu lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0096542Dokumentnummer
JJR_19851203_OGH0002_0100OS00140_8500000_001