Norm
StPO §258 Abs2 BbRechtssatz
Ein "zum Beweis der Glaubwürdigkeit" (einer Angeklagten) gestellter Antrag hat jene für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit bedeutsamen Tatsachen anzuführen, die durch das begehrte Beweismittel erwiesen werden sollen, widrigenfalls es an einem auf seine Berechtigung überprüfbaren Beweisantrag im Sinne des § 281 Abs 1 Z 4 StPO mangelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0098447Dokumentnummer
JJR_19851204_OGH0002_0090OS00178_8500000_001