RS OGH 1985/12/4 9Os178/85

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Veröffentlicht am 04.12.1985
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Norm

StPO §258 Abs2 Bb
StPO §281 Abs1 Z4 A

Rechtssatz

Ein "zum Beweis der Glaubwürdigkeit" (einer Angeklagten) gestellter Antrag hat jene für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit bedeutsamen Tatsachen anzuführen, die durch das begehrte Beweismittel erwiesen werden sollen, widrigenfalls es an einem auf seine Berechtigung überprüfbaren Beweisantrag im Sinne des § 281 Abs 1 Z 4 StPO mangelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0098447

Dokumentnummer

JJR_19851204_OGH0002_0090OS00178_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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