Norm
ABGB §1063 BRechtssatz
Wirtschaftliche Einheit zwischen Geldgeber und Unternehmer liegt jedenfalls vor, wenn wegen der Finanzierungen nicht nur eine ständige Geschäftsbeziehung zwischen ihnen besteht, sondern der Geldgeber auch entscheidenden Einfluß auf die Art des Vertriebes und die Gestaltung der einzelnen, einheitlich zu verwendenden und auch tatsächlich verwendeten Formulare nimmt, und organisatorisch sichergestellt ist, daß die Valuta nur zur Finanzierung des geplanten Vorhabens dienen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0020597Dokumentnummer
JJR_19851204_OGH0002_0030OB00631_8500000_004