Norm
StGB §133 HRechtssatz
Vereinbarungswidrige Nichtablieferung des Verkaufserlöses von dem Schuldner zum Zwecke der (teilweisen) Schuldabdeckung nach ihrer Verwertung zurückgestellten Pfandsachen begründet Veruntreuung, und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Ausmaß die aushaftende Schuld noch durch weitere aufrechte Pfänder besichert ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094627Dokumentnummer
JJR_19851204_OGH0002_0090OS00163_8500000_001