Norm
StPO §56Rechtssatz
Nur ausnahmsweise und zwar entweder aus Gründen des Sachzusammenhangs, wenn nämlich über eine dieselbe Partei betreffende Nichtigkeitsbeschwerde meritorisch (öffentlich oder nichtöffentlich) abzusprechen ist, oder aus Gründen er Prozeßökonomie, wenn über die Berufung einer Partei in derselben Entscheidung befunden werden kann wie über die Nichtigkeitsbeschwerde einer anderen Partei, wird die Zuständigkeit zur Berufungserledigung dem OGH übertragen (§ 296 Abs 1 StPO). Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten in nichtöffentlicher Sitzung wird diese spezielle Zuständigkeitsregelung für die Berufung der Staatsanwaltschaft, die keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen hat, nicht wirksam, weshalb über dieses Rechtsmittel das örtlich zuständige OLG zu entscheiden hat. (13 Os 163/81, 13 Os 170/85).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0096744Dokumentnummer
JJR_19851205_OGH0002_0130OS00178_8500000_001