Norm
StGB §132 Abs1Rechtssatz
Eine Kabelfernsehanlage zählt nicht zu jenen Anlagen, auf die § 132 Abs 1 StGB abstellt; denn sie dient ihrem Wesen nach weder der Umformung noch der Zuführung von Energie. Daher ist der unberechtigte Empfang von mittels eines Kabelfernsehsystems übertragenen Fernsehsendungen nicht nach dieser Gesetzesstelle strafbar; ebensowenig liegt eine Leistungserschleichung oder ein Automatenmißbrauch im Sinn des § 149 Abs 1 oder Abs 2 StGB vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093851Dokumentnummer
JJR_19851205_OGH0002_0120OS00156_8500000_001