RS OGH 1985/12/10 4Ob525/85, 4Ob180/85, 8Ob578/93, 5Ob532/93, 16Ok2/95, 8Ob287/01s, 10Ob142/05p, 2Ob

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Veröffentlicht am 10.12.1985
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Norm

ABGB §1295 Ia2

Rechtssatz

Wenn den Schaden, der normalerweise beim Verletzten eintritt, ausnahmsweise wirtschaftlich ein Dritter zu tragen hat, wie etwa wenn der Verkäufer noch Eigentümer ist, der Käufer jedoch schon die Gefahr trägt, oder wenn der Schenker noch Eigentümer der Sache ist und der Beschenkte den Verlust zu tragen hat, so wird durch diese Schadensüberwälzung der Schädiger nicht befreit.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 525/85
    Entscheidungstext OGH 10.12.1985 4 Ob 525/85
    Veröff: EvBl 1986/126 S 496 = ZVR 1987/7 S 11
  • 4 Ob 180/85
    Entscheidungstext OGH 18.02.1986 4 Ob 180/85
    Beisatz: Hier: Ersatzpflicht des Arbeitgebers nach § 1014 ABGB für verlagerten Schaden. (T1) Veröff: RdW 1986,152 = JBl 1986,468 = DRdA 1988,132 (Jabornegg) = Arb 10495 = ZAS 1987,85 (Kerschner)
  • 8 Ob 578/93
    Entscheidungstext OGH 14.10.1993 8 Ob 578/93
    Auch
  • 5 Ob 532/93
    Entscheidungstext OGH 30.08.1994 5 Ob 532/93
    Vgl auch; Beisatz: Hier jedoch: Keine Schadensverlagerung, wenn der behauptete Schaden - resultierend aus der nicht fachgemäßen Herstellung eines Bauwerkes durch den Werkunternehmer - schon im Zeitpunkt der Übernahme des Werkes durch den Voreigentümer, den Werkbesteller - eingetreten gewesen; dieser war daher Eigentümer einer mangelhaften Sache geworden; ihn traf auch der darin gelegene Schaden, nicht jedoch einen Dritten (hier: Käufer). Allfällige Schadenersatzansprüche des Voreigentümers aus dem Werkvertrag gegen den Werkunternehmer wegen Schlechterfüllung gehen nicht mit dem Eigentum an der Sache auf den der Schade nicht im Zeitpunkt des Schadenseintrittes überwälzt wurde. Hat der Käufer wegen des bestehenden Mangels des Bauwerkes zu teuer gekauft, so kann er sich diesbezüglich nur an seinen Vertragspartner halten. (T2) Veröff: SZ 67/139
  • 16 Ok 2/95
    Entscheidungstext OGH 26.02.1996 16 Ok 2/95
  • 8 Ob 287/01s
    Entscheidungstext OGH 28.11.2002 8 Ob 287/01s
    Auch; Beisatz: Hier: Subunternehmerin ist aus dem Titel der Schadensverlagerung legitimiert, den von einem anderen Subunternehmer an dem von ihr hergestellten Werk vor dessen Übergabe an den Besteller verursachten Schaden geltend zu machen, auch wenn sie infolge Einbaus der Teile nicht mehr deren Eigentümer ist und somit nur ein Vermögensschaden vorliegt. (T3)
  • 10 Ob 142/05p
    Entscheidungstext OGH 17.02.2006 10 Ob 142/05p
    Auch; nur: Wenn den Schaden, der normalerweise beim Verletzten eintritt, ausnahmsweise wirtschaftlich ein Dritter zu tragen hat, so wird durch diese Schadensüberwälzung der Schädiger nicht befreit. (T4)
  • 2 Ob 238/07z
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 238/07z
    Vgl; nur T4
  • 2 Ob 190/09v
    Entscheidungstext OGH 25.03.2010 2 Ob 190/09v
    Vgl auch
  • 4 Ob 46/12m
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 46/12m
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Kartellrechtswidrige Preisabsprache. (T5); Veröff: SZ 2012/78
  • 2 Ob 124/17z
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 2 Ob 124/17z
    Auch; nur T4; Beisatz: Werden alle im Nachlass vorhandenen Sachen einer bestimmten Gattung (hier: Barvermögen) vermacht, trägt ausschließlich der Legatar das Risiko einer Verminderung der Gattung durch rechtswidrige Handlungen eines Dritten, während der Nachlass bzw die Erben dadurch nicht (konkret) geschädigt werden, denn die entzogenen Vermögenswerte wären auch bei Unterbleiben der rechtswidrigen Handlungen nicht an sie, sondern an den Legatar gefallen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Drittschadensliquidation erfüllt. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0022612

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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