RS OGH 1985/12/10 4Ob400/85

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Veröffentlicht am 10.12.1985
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Norm

UWG §2 C2a

Rechtssatz

Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird mit der Ankündigung "fachlicher Beratung durch erstklassig geschulte Augenoptikermeister und Gesellen" im Zusammenhang mit der Herausstellung des Wortes "Augenoptik-Meisterbetrieb" die Erwartung verbinden, in jeder Filiale nicht nur einen Gesellen, sondern auch einen Augenoptikermeister zu fachlichen Beratung zur Verfügung zu haben. "Augenoptik-Meisterbetrieb"

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0078659

Dokumentnummer

JJR_19851210_OGH0002_0040OB00400_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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