Norm
UrhG §1Rechtssatz
Tagebücher sind daher nur dann "Werke" im Sinne des § 1 UrhG, wenn sie Voraussetzungen für eine eigentümliche geistige Schöpfung erfüllen. Unbesehen kann auch dem Tagebuch eines bekannten Autors nicht Werkcharakter zugebilligt werden. Wenn auch der Inhalt eines Briefes oder eines Tagebuches statistisch einmalig ist, weil es nach den Gesetzen der Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, daß etwa eine Folge von siebzig Wörtern unabhängig voneinander durch zwei verschiedene Verfasser geschrieben werden kann, so kann einem solchen Text doch nur dann urheberrechtlicher Schutz zukommen, wenn er individuelle, originelle Züge enthält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0076518Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011