RS OGH 1985/12/10 4Ob387/85, 4Ob13/92, 4Ob2202/96v, 4Ob216/07d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1985
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Norm

UrhG §1

Rechtssatz

Tagebücher sind daher nur dann "Werke" im Sinne des § 1 UrhG, wenn sie Voraussetzungen für eine eigentümliche geistige Schöpfung erfüllen. Unbesehen kann auch dem Tagebuch eines bekannten Autors nicht Werkcharakter zugebilligt werden. Wenn auch der Inhalt eines Briefes oder eines Tagebuches statistisch einmalig ist, weil es nach den Gesetzen der Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, daß etwa eine Folge von siebzig Wörtern unabhängig voneinander durch zwei verschiedene Verfasser geschrieben werden kann, so kann einem solchen Text doch nur dann urheberrechtlicher Schutz zukommen, wenn er individuelle, originelle Züge enthält.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 387/85
    Entscheidungstext OGH 10.12.1985 4 Ob 387/85
    Veröff: SZ 58/201 = EvBl 1986/120 S 463 = GRURInt 1986,486 = MR 1986 H2,20 (M. Walter) = ÖBl 1986,27
  • 4 Ob 13/92
    Entscheidungstext OGH 07.04.1992 4 Ob 13/92
    Vgl auch; Veröff: SZ 65/49 = GRURInt 1993,176
  • 4 Ob 2202/96v
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2202/96v
    Ähnlich; nur: Wenn auch der Inhalt statistisch einmalig ist, weil es nach den Gesetzen der Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, daß etwa eine Folge von siebzig Wörtern unabhängig voneinander durch zwei verschiedene Verfasser geschrieben werden kann, so kann einem solchen Text doch nur dann urheberrechtlicher Schutz zukommen, wenn er individuelle, originelle Züge enthält. (T1) Beisatz: Daß wohl kaum zwei Autoren unabhängig voneinander die gleiche Formulierung gefunden hätten, rechtfertigt noch nicht die Annahme einer eigentümlichen geistigen Schöpfung; die "statistische Einmaligkeit" genügt hiefür nicht. (T2) Beisatz: Hier: Gebrauchsinformation für eine Arzneispezialität. (T3)
  • 4 Ob 216/07d
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 216/07d
    Ähnlich; Beisatz: „Statistische Einmaligkeit" einer (hier: choreografischen) Leistung reicht für sich allein nicht aus, dieser Leistung urheberrechtlichen Schutz zuzuerkennen. (T4); Veröff: SZ 2008/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0076518

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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